Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, der Abgabenbehörde auf deren Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 K-JAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-JAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 K-JAG