(1) Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.
(2) Von den jährlichen Erträgen der Jagdabgabe sind
1. | 36 vH für Maßnahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung und der Förderung der Forstwirtschaft und | |||||||||
2. | 6 vH für die Abdeckung von Schäden, die durch ganzjährig geschonte Wildarten verursacht werden, |
zu verwenden.“
(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. Die Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband jährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat den im Abs. 3 erster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
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