§ 6a K-JAG Mindestjagdwert bei verpachteten Jagden

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche niedriger als 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2), so ist der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) bei verpachteten Jagden ein Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt.

(2) Darf in einem Jagdgebiet, für das die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des jährlichen Pachtzinses zutreffen, pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) einen Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt; diese Anträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres bei der Abgabenbehörde einzubringen.

In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a K-JAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a K-JAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a K-JAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a K-JAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a K-JAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-JAG
§ 7 K-JAG