(1) Ist der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche niedriger als 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2), so ist der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) bei verpachteten Jagden ein Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt.
(2) Darf in einem Jagdgebiet, für das die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des jährlichen Pachtzinses zutreffen, pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) einen Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt; diese Anträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres bei der Abgabenbehörde einzubringen.
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