§ 5 K-JAG Jagdwert bei verpachteten Jagden

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der

jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus § 6 a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.

(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-JAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-JAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-JAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-JAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-JAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 K-JAG
§ 6 K-JAG