(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der
jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus § 6 a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
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