Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Jagdabgabe beträgt
a) |
| |||||||||
1. | österreichische Staatsbürger; | |||||||||
2. | sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union; | |||||||||
3. | Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete; | |||||||||
4. | juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben; | |||||||||
5. | Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und | |||||||||
b) | 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner. |
Die Jagdabgabe beträgt
a) |
| |||||||||
1. | österreichische Staatsbürger; | |||||||||
2. | sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union; | |||||||||
3. | Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete; | |||||||||
4. | juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben; | |||||||||
5. | Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und | |||||||||
b) | 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner. |