§ 4 K-JAG Ausmaß

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die Jagdabgabe beträgt

a)

20 v. H.22 vH des Jagdwertes für

1.

österreichische Staatsbürger;

2.

sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4.

juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5.

Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b)

30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2017

Die Jagdabgabe beträgt

a)

20 v. H.22 vH des Jagdwertes für

1.

österreichische Staatsbürger;

2.

sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4.

juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5.

Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b)

30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.

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