(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. | ergänzend zu § 67 Abs. 2 K-StrG 2017 ist bis spätestens 30. September 2008 festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sich in Ballungsräumen befinden; diese Feststellung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen; | |||||||||
2. | ergänzend zu § 68 Abs. 2 lit. b K-StrG 2017 ist eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten; | |||||||||
3. | ergänzend zu § 69 Abs. 2 K-StrG 2017 sind Teil-Aktionspläne für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 K-StrG 2017 zu überprüfen und zu überarbeiten. |
(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.
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