§ 10 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

eine Anlage, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder die rechtzeitige Anzeige einer sonstigen Änderung der Anlage sowie deren Auflassung unterlässt,

b)

Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt,

c)

die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,

d)

gegen die Verpflichtungen gemäß § 6b Abs. 3 bis 5, § 6c, § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz oder § 9c Abs. 1 verstößt,

da)

eine Überprüfung nach § 7 oder eine Umweltinspektion nach § 9 nicht duldet oder behindert oder anlässlich einer Überprüfung oder Umweltinspektion unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht übermittelt oder der Verpflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt,

e)

die nach § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,

f)

die in § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert oder

g)

die ihn gemäß § 9b in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 35.000,– Euro ist zu bestrafen, wer

a)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

b)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

c)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 B-UHG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift.

(2b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 3.000,– Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber einer Anlage, die einer Bewilligung oder Anzeige gemäß § 3 bedarf, gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verstößt.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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