§ 13 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17;

b)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. 7. 2002, S 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020, S 132;

c)

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;

d)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl Nr 275 vom 25. 10. 2003, S 32,

e)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15;

f)

die im § 12 Abs. 2a genannte Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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