(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.
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