(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für in Art. I Z 7 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in § 5 Abs. 3 lit. a letzter Satz genannten Treibhausgase enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(4) Die Landesregierung hat die gemäß Artikel I Z 9 in Verbindung mit § 62g Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz 1991 anzuwendenden Lärmindizes bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes festzulegen.
Artikel III(LGBl Nr. 55/2009)(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
Artikel II(LGBl Nr 2/2014)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,
a) | die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind oder | |||||||||
b) | für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, |
im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.
(3) Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.
Artikel II(LGBL Nr 58/2021)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 210, umgesetzt.
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