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(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VIaVII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 1991 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
| ergänzend zu § | |||||||||
| ergänzend zu § | |||||||||
| ergänzend zu § |
(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.
(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VIaVII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 1991 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
| ergänzend zu § | |||||||||
| ergänzend zu § | |||||||||
| ergänzend zu § |
(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.