(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,
a) | die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind oder | |||||||||
b) | für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, |
im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.
(3) Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.
0 Kommentare zu Anl. 2 K-IPPC-AG