Automationsunterstützter Datenverkehr
Personenbezogene Daten,
a) | die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
b) | die die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder | |||||||||
c) | die der Behörde nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. |
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