§ 11 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 11

Automationsunterstützter Datenverkehr

 

Personenbezogene Daten,

a)

die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

die die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder

c)

die der Behörde nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

In Kraft seit 24.08.2002 bis 31.12.9999
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