Übergangsbestimmung
Bestehende Anlagen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, müssen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 5 entsprechen. Als bestehende Anlagen gelten solche,
a) | die vor dem Ablauf des 31. Oktober 1999 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften rechtskräftig genehmigt worden sind, oder | |||||||||
b) | hinsichtlich der am 31. Oktober 1999 ein Genehmigungsverfahren nach den damals geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewesen ist, wenn diese Anlagen bis spätestens 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen worden sind. |
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