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Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) durch die Landesregierung zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.
Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) durch die Landesregierung zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.