Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aAngaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
b)Litera bAngaben über das Dienstleistungsangebot;
c)Litera cGrundzüge der Organisation der Einrichtung;
d)Litera dGrundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
e)Litera eDarstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;
f)Litera fein Personalkonzept und einen Stellenplan;
g)Litera gein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.
(2)Absatz 2Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Absatz eins, der Landesregierung anzuzeigen.
In Kraft seit 12.11.2022 bis 31.12.9999
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