Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.
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(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.