§ 9 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 9

Ärztliche Betreuung

 

(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.

 

(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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