§ 10 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 10

Verpflegung

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.

 

(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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