Verpflegung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.
(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu § 10 K-HG