Gesamte Rechtsvorschrift K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

K-HG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.12.2022

§ 1 K-HG (weggefallen)


§ 1 K-HG seit 30.04.2024 weggefallen.

§ 2 K-HG


§ 2

Ziele

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.

§ 3 K-HG


Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.

§ 4 K-HG


§ 4

Information der Bewohner

 

(1) Der Träger hat den Bewohnern - unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen - vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs 2 lit a zu übergeben.

 

(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs 2a - hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:

 

a)

die Information, dass die Einrichtung der Aufsicht der Landesregierung untersteht, und die Angabe der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, ihre Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse;

b)

jene Person, die für Fragen des Heimbetriebs zur Verfügung steht, und zwar entweder einen verantwortlichen Vertreter des Trägers der Einrichtung, den Heimleiter oder den Leiter des Pflegedienstes;

c)

die Namen der Interessenvertreter oder der Bewohnerdelegation (§ 6 Abs 3 lit b).

 

(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs 1 lit a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben.

§ 5 K-HG


2. Abschnitt

Bewohnerschutz

 

§ 5

Abgrenzung

 

Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.

§ 6 K-HG Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte


(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 35/2016, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.

(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:

a)

den Ausschluss der Kündigung zum Zweck der Erhöhung des Entgeltes;

b)

eine Verpflichtung des Trägers, die Kündigung schriftlich zu begründen und eine Kopie des Kündigungsschreibens mindestens zwei Jahre aufzubewahren;

c)

die Zeiten für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sowie die Ruhezeiten;

d)

die Verpflichtung des Aufnahmewerbers, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufnahme beizubringen;

e)

die Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen;

f)

die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit der Haustierhaltung durch Bewohner;

g)

die Bekanntgabe von beabsichtigten Tariferhöhungen mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen;

h)

die Verpflichtung des Trägers, über die eingebrachten Einrichtungs- und Wertgegenstände ein Übergabeprotokoll zu errichten;

i)

den Gerichtsstand;

j)

die Verpflichtung des Trägers,

1.

sich über das zwischen Träger und Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus vom Bewohner keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen - ausgenommen Zuwendungen geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsaktes gewährt werden; von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Verträge mit Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie Verträge mit Trägern gemeinnütziger Einrichtungen;

2.

sicherzustellen, dass in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen gewährleistet ist, dass auch diese die Verpflichtung nach Z 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt;

3.

übergebene Depotgelder ordnungsgemäß zu verwalten;

k)

die Verpflichtung des Bewohners, die Einrichtung im Falle der Untersagung des Betriebes der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung und im Falle der Schließung der Einrichtung unverzüglich zu verlassen;

l)

die Rechte der Bewohner nach Abs. 3.

(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:

a)

das Recht des Bewohners auf Einsicht in die Betreuungsdokumentation (§ 8);

b)

das Recht des Bewohners, gemeinsam mit den Mitbewohnern einen Interessenvertreter oder eine Bewohnerdelegation zur Vertretung der Interessen der Bewohner zu wählen;

c)

das Recht des Bewohners auf Behandlung von Beschwerden;

d)

das Recht des Bewohners auf Beiziehung von entsprechend qualifizierten Personen zum Zweck der Behandlung bzw. Beratung, insbesondere in psychotherapeutischen, medizinischen, klinischpsychologischen, gesundheitspsychologischen, seelsorgerischen und rechtlichen Angelegenheiten;

e)

das Recht des Bewohners auf Möblierung der Wohneinheit, ausgenommen bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie bei Einrichtungen, bei denen dies mit dem Charakter des Angebots nicht in Einklang zu bringen ist, sowie das Recht auf Ausgestaltung der Wohneinheit;

f)

das Recht des Bewohners auf zeitlich unbeschränkte Besuche in der Einrichtung während des Tages und tunlichst außerhalb der Ruhezeiten, jedoch unter Bedachtnahme auf therapeutische oder pflegerische Abläufe bei der Betreuung des Bewohners und - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch während der Nachtruhezeit;

g)

das Recht des Bewohners auf Mahlzeiten und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;

h)

das Recht des Bewohners auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen.

(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.

(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.

§ 7 K-HG


3. Abschnitt

Wohn- und Betreuungsstandards

 

§ 7

Personelle Ausstattung

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

 

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele

(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.

 

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss.

§ 8 K-HG


§ 8

Betreuungsdokumentation

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird. In der Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:

a)

Angaben über den Betreuungsbedarf bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;

b)

pflegerische, therapeutische und ärztlich delegierte Leistungen;

c)

die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere von Psychopharmaka;

d)

Aufzeichnungen über betreuungsbezogene Bewohnerwünsche und über die weitere Behandlung dieser Wünsche;

e)

Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

 

(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach § § 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.

§ 9 K-HG


§ 9

Ärztliche Betreuung

 

(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.

 

(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.

§ 10 K-HG


§ 10

Verpflegung

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.

 

(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 K-HG


§ 11

Medikamente

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe zu sorgen.

 

(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und entsprechend angewendet werden.

§ 12 K-HG


§ 12

Hygiene

 

Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.

§ 14 K-HG Betriebsrichtlinien


  1. (1)Absatz einsDer Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aAngaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
    2. b)Litera bAngaben über das Dienstleistungsangebot;
    3. c)Litera cGrundzüge der Organisation der Einrichtung;
    4. d)Litera dGrundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
    5. e)Litera eDarstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;
    6. f)Litera fein Personalkonzept und einen Stellenplan;
    7. g)Litera gein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.
  2. (2)Absatz 2Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Absatz eins, der Landesregierung anzuzeigen.

§ 14a K-HG (weggefallen)


§ 14a K-HG seit 30.04.2024 weggefallen.

§ 15 K-HG Verschwiegenheitspflichten


(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Trägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.

(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.

§ 16 K-HG (weggefallen)


§ 16 K-HG seit 30.04.2024 weggefallen.

§ 19 K-HG Aufsicht


  1. (1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Absatz eins, zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.Werden Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 20, Absatz eins,) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
  5. (4a)Absatz 4 aBesteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
  6. (4b)Absatz 4 bÜberprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.Überprüfungen gemäß Absatz 4 a, sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
  7. (4c)Absatz 4 cFür die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).Für die Durchführung der Überprüfungen nach Absatz 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (Paragraph 19 a,).
  8. (5)Absatz 5Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Absatz 3, letzter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
  9. (6)Absatz 6Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Absatz 3,) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
  10. (7)Absatz 7Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
  11. (8)Absatz 8Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Absatz 5, letzter Satz oder des Absatz 7, hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.

§ 20a K-HG


Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach §§ 16 bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.

§ 21 K-HG Mitwirkung der Bundespolizei


(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.

§ 22 K-HG


§ 22

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.2.1996).

 

(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.

 

(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.

Anlage

Anl. 1 K-HG (weggefallen)


Anl. 1 K-HG seit 30.04.2024 weggefallen.

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