§ 1 K-HG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt
- a)Litera afür Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (zB Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen oder sonstige Wohnheime;
- b)Litera bfür Einrichtungen zu Wohnzwecken für Menschen mit Behinderung sowie für Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Einrichtungen zu Wohnzwecken auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
- (2)Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung
- a)Litera aauf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;
- b)Litera bwenn Hilfsbedürftige durch Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gepflegt werden.wenn Hilfsbedürftige durch Angehörige im Sinne des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gepflegt werden.
- (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2023, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, nicht berührt.Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,, und des Heimaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, nicht berührt.
§ 2 K-HG
§ 2
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
§ 3 K-HG
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.
§ 4 K-HG
§ 4
Information der Bewohner
(1) Der Träger hat den Bewohnern - unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen - vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs 2 lit a zu übergeben.
(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs 2a - hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:
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a) | die Information, dass die Einrichtung der Aufsicht der Landesregierung untersteht, und die Angabe der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, ihre Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse; |
b) | jene Person, die für Fragen des Heimbetriebs zur Verfügung steht, und zwar entweder einen verantwortlichen Vertreter des Trägers der Einrichtung, den Heimleiter oder den Leiter des Pflegedienstes; |
c) | die Namen der Interessenvertreter oder der Bewohnerdelegation (§ 6 Abs 3 lit b). |
(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs 1 lit a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben.
§ 5 K-HG
2. Abschnitt
Bewohnerschutz
§ 5
Abgrenzung
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.
§ 6 K-HG Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 35/2016, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.
(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
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a) | den Ausschluss der Kündigung zum Zweck der Erhöhung des Entgeltes; |
b) | eine Verpflichtung des Trägers, die Kündigung schriftlich zu begründen und eine Kopie des Kündigungsschreibens mindestens zwei Jahre aufzubewahren; |
c) | die Zeiten für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sowie die Ruhezeiten; |
d) | die Verpflichtung des Aufnahmewerbers, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufnahme beizubringen; |
e) | die Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen; |
f) | die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit der Haustierhaltung durch Bewohner; |
g) | die Bekanntgabe von beabsichtigten Tariferhöhungen mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen; |
h) | die Verpflichtung des Trägers, über die eingebrachten Einrichtungs- und Wertgegenstände ein Übergabeprotokoll zu errichten; |
i) | den Gerichtsstand; |
j) | die Verpflichtung des Trägers, |
1. | sich über das zwischen Träger und Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus vom Bewohner keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen - ausgenommen Zuwendungen geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsaktes gewährt werden; von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Verträge mit Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie Verträge mit Trägern gemeinnütziger Einrichtungen; |
2. | sicherzustellen, dass in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen gewährleistet ist, dass auch diese die Verpflichtung nach Z 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt; |
3. | übergebene Depotgelder ordnungsgemäß zu verwalten; |
k) | die Verpflichtung des Bewohners, die Einrichtung im Falle der Untersagung des Betriebes der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung und im Falle der Schließung der Einrichtung unverzüglich zu verlassen; |
l) | die Rechte der Bewohner nach Abs. 3. |
(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:
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a) | das Recht des Bewohners auf Einsicht in die Betreuungsdokumentation (§ 8); |
b) | das Recht des Bewohners, gemeinsam mit den Mitbewohnern einen Interessenvertreter oder eine Bewohnerdelegation zur Vertretung der Interessen der Bewohner zu wählen; |
c) | das Recht des Bewohners auf Behandlung von Beschwerden; |
d) | das Recht des Bewohners auf Beiziehung von entsprechend qualifizierten Personen zum Zweck der Behandlung bzw. Beratung, insbesondere in psychotherapeutischen, medizinischen, klinischpsychologischen, gesundheitspsychologischen, seelsorgerischen und rechtlichen Angelegenheiten; |
e) | das Recht des Bewohners auf Möblierung der Wohneinheit, ausgenommen bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie bei Einrichtungen, bei denen dies mit dem Charakter des Angebots nicht in Einklang zu bringen ist, sowie das Recht auf Ausgestaltung der Wohneinheit; |
f) | das Recht des Bewohners auf zeitlich unbeschränkte Besuche in der Einrichtung während des Tages und tunlichst außerhalb der Ruhezeiten, jedoch unter Bedachtnahme auf therapeutische oder pflegerische Abläufe bei der Betreuung des Bewohners und - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch während der Nachtruhezeit; |
g) | das Recht des Bewohners auf Mahlzeiten und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen; |
h) | das Recht des Bewohners auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen. |
(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
§ 7 K-HG
3. Abschnitt
Wohn- und Betreuungsstandards
§ 7
Personelle Ausstattung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele
(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss.
§ 8 K-HG
§ 8
Betreuungsdokumentation
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird. In der Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:
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a) | Angaben über den Betreuungsbedarf bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf; |
b) | pflegerische, therapeutische und ärztlich delegierte Leistungen; |
c) | die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere von Psychopharmaka; |
d) | Aufzeichnungen über betreuungsbezogene Bewohnerwünsche und über die weitere Behandlung dieser Wünsche; |
e) | Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung. |
(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach § § 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.
§ 9 K-HG
§ 9
Ärztliche Betreuung
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.
§ 10 K-HG
§ 10
Verpflegung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.
(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 K-HG
§ 11
Medikamente
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe zu sorgen.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und entsprechend angewendet werden.
§ 12 K-HG
§ 12
Hygiene
Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.
§ 14 K-HG Betriebsrichtlinien
- (1)Absatz einsDer Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
- a)Litera aAngaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
- b)Litera bAngaben über das Dienstleistungsangebot;
- c)Litera cGrundzüge der Organisation der Einrichtung;
- d)Litera dGrundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
- e)Litera eDarstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;
- f)Litera fein Personalkonzept und einen Stellenplan;
- g)Litera gein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.
- (2)Absatz 2Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Absatz eins, der Landesregierung anzuzeigen.
§ 14a K-HG
- (1)Absatz einsDer Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:Der Träger der Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
- a)Litera aMaßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen;
- b)Litera bMaßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;
- c)Litera cMaßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung und allfälligen Weiterbildung für Leitungsaufgaben.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Absatz eins, näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
- (3)Absatz 3Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als neun bewilligten Bewohnerplätzen.Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, oder Einrichtungen mit nicht mehr als neun bewilligten Bewohnerplätzen.
§ 15 K-HG Verschwiegenheitspflichten
(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Trägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.
§ 16 K-HG Bewilligungspflicht
- (1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
- (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
- a)Litera adie Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;
- b)Litera bfür eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
- c)Litera cdas erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Abs. 10) Leiters sowie einer verlässlichen (Abs. 10) für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Absatz 10,) Leiters sowie einer verlässlichen (Absatz 10,) für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (Paragraph 7,);
- d)Litera ddie Betriebsrichtlinien sowie die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf dieser Grundlage erlasssener Verordnungen entsprechen;
- e)Litera eder Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 10) besitzt;der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Absatz 10,) besitzt;
- f)Litera fsich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 entsprechen;sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entsprechen;
- g)Litera gdie Einrichtung die baurechtlichen und gefahren- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt.
- (2a)Absatz 2 aDie Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Absatz 2, Litera f, abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Absatz 10,) besitzen.
- (3)Absatz 3Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
- a)Litera ader Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs. 1 bestimmt ist;der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Absatz eins, bestimmt ist;
- b)Litera bdie Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
- c)Litera cdie vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7);die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (Paragraph 7,);
- d)Litera ddie vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
- e)Litera eder Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Abs. 1 vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Absatz eins, vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
- f)Litera fein Raum- und Funktionsprogramm einschließlich maßstabgetreuer, aktueller und bei der zuständigen Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996 eingereichter Pläne der Einrichtung sowie der für die Einrichtung genutzten Liegenschaft;
- g)Litera gden Nachweis der Durchführung einer Feuerbeschau nach der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung;
- h)Litera hden Nachweis, dass als Träger der Einrichtung sowie fachlich zur Leitung der Einrichtung und zur Leitung des Pflegedienstes geeignete verlässliche Personen zur Verfügung stehen und dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. e erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;den Nachweis, dass als Träger der Einrichtung sowie fachlich zur Leitung der Einrichtung und zur Leitung des Pflegedienstes geeignete verlässliche Personen zur Verfügung stehen und dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera e, erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
- i)Litera ieine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Absatz 2, Litera f, ;,
- j)Litera jdie Betriebsrichtlinien;
- k)Litera kdie geplanten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 14a).die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (Paragraph 14 a,).
- (4)Absatz 4Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Absatz 2 a, sind folgende Angaben anzuschließen:
- a)Litera adie Zahl der unterzubringenden Personen im Sinne des Abs. 2a einschließlich des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit;die Zahl der unterzubringenden Personen im Sinne des Absatz 2 a, einschließlich des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit;
- b)Litera bdie fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
- c)Litera cmaßstabsgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume; Angaben nach Abs. 3 lit. e und g;maßstabsgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume; Angaben nach Absatz 3, Litera e und g;
- d)Litera dAngaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
- e)Litera eeine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Absatz 2, Litera f, ;,
- f)Litera fder Nachweis, dass der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;der Nachweis, dass der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
- (5)Absatz 5Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
- (6)Absatz 6Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- (7)Absatz 7Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Absatz 6, auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
- (7a)Absatz 7 aÜbernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen istÜbernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Absatz 6, dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
- (8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
- a)Litera ader Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
- b)Litera bder Bewilligungsinhaber die Einrichtung nicht selbst weiterbetreibt;
- c)Litera cdie Einrichtung nicht weiter betrieben wird;
- d)Litera ddie Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz nicht mehr erfüllt sind;die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, oder e oder Absatz 2 a, letzter Satz nicht mehr erfüllt sind;
- e)Litera edie Auflagen nicht fristgerecht (Abs. 6) erfüllt werden.die Auflagen nicht fristgerecht (Absatz 6,) erfüllt werden.
- (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.Abweichend von Absatz 8, kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c,
- (9a)Absatz 9 aVom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 20, Absatz eins,) zu verständigen.
- (10)Absatz 10Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, oder e oder Absatz 2 a, letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 2, Litera f, verletzt worden sind oder wenn nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
- (11)Absatz 11Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis l und Absatz 3, Litera a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des Paragraph 2, dennoch gewahrt bleiben.
§ 19 K-HG Aufsicht
- (1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Absatz eins, zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
- (3)Absatz 3Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
- (4)Absatz 4Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.Werden Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 20, Absatz eins,) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
- (4a)Absatz 4 aBesteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
- (4b)Absatz 4 bÜberprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.Überprüfungen gemäß Absatz 4 a, sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
- (4c)Absatz 4 cFür die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).Für die Durchführung der Überprüfungen nach Absatz 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (Paragraph 19 a,).
- (5)Absatz 5Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Absatz 3, letzter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
- (6)Absatz 6Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Absatz 3,) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
- (7)Absatz 7Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
- (8)Absatz 8Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Absatz 5, letzter Satz oder des Absatz 7, hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.
§ 20a K-HG
Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach §§ 16 bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.
§ 21 K-HG Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch
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a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, |
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.
§ 22 K-HG
§ 22
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.2.1996).
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.
(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.
Anlage
Anl. 1 K-HG
(LGBl Nr 28/2024)Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2024,)Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.