§ 6 K-HG Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 35/2016, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.

(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:

a)

den Ausschluss der Kündigung zum Zweck der Erhöhung des Entgeltes;

b)

eine Verpflichtung des Trägers, die Kündigung schriftlich zu begründen und eine Kopie des Kündigungsschreibens mindestens zwei Jahre aufzubewahren;

c)

die Zeiten für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sowie die Ruhezeiten;

d)

die Verpflichtung des Aufnahmewerbers, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufnahme beizubringen;

e)

die Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen;

f)

die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit der Haustierhaltung durch Bewohner;

g)

die Bekanntgabe von beabsichtigten Tariferhöhungen mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen;

h)

die Verpflichtung des Trägers, über die eingebrachten Einrichtungs- und Wertgegenstände ein Übergabeprotokoll zu errichten;

i)

den Gerichtsstand;

j)

die Verpflichtung des Trägers,

1.

sich über das zwischen Träger und Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus vom Bewohner keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen - ausgenommen Zuwendungen geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsaktes gewährt werden; von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Verträge mit Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie Verträge mit Trägern gemeinnütziger Einrichtungen;

2.

sicherzustellen, dass in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen gewährleistet ist, dass auch diese die Verpflichtung nach Z 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt;

3.

übergebene Depotgelder ordnungsgemäß zu verwalten;

k)

die Verpflichtung des Bewohners, die Einrichtung im Falle der Untersagung des Betriebes der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung und im Falle der Schließung der Einrichtung unverzüglich zu verlassen;

l)

die Rechte der Bewohner nach Abs. 3.

(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:

a)

das Recht des Bewohners auf Einsicht in die Betreuungsdokumentation (§ 8);

b)

das Recht des Bewohners, gemeinsam mit den Mitbewohnern einen Interessenvertreter oder eine Bewohnerdelegation zur Vertretung der Interessen der Bewohner zu wählen;

c)

das Recht des Bewohners auf Behandlung von Beschwerden;

d)

das Recht des Bewohners auf Beiziehung von entsprechend qualifizierten Personen zum Zweck der Behandlung bzw. Beratung, insbesondere in psychotherapeutischen, medizinischen, klinischpsychologischen, gesundheitspsychologischen, seelsorgerischen und rechtlichen Angelegenheiten;

e)

das Recht des Bewohners auf Möblierung der Wohneinheit, ausgenommen bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten, sowie bei Einrichtungen, bei denen dies mit dem Charakter des Angebots nicht in Einklang zu bringen ist, sowie das Recht auf Ausgestaltung der Wohneinheit;

f)

das Recht des Bewohners auf zeitlich unbeschränkte Besuche in der Einrichtung während des Tages und tunlichst außerhalb der Ruhezeiten, jedoch unter Bedachtnahme auf therapeutische oder pflegerische Abläufe bei der Betreuung des Bewohners und - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch während der Nachtruhezeit;

g)

das Recht des Bewohners auf Mahlzeiten und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;

h)

das Recht des Bewohners auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen.

(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.

(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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