Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
a)Litera adie Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;
b)Litera bfür eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c)Litera cdas erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Abs. 10) Leiters sowie einer verlässlichen (Abs. 10) für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Absatz 10,) Leiters sowie einer verlässlichen (Absatz 10,) für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (Paragraph 7,);
d)Litera ddie Betriebsrichtlinien sowie die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf dieser Grundlage erlasssener Verordnungen entsprechen;
e)Litera eder Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 10) besitzt;der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Absatz 10,) besitzt;
f)Litera fsich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 entsprechen;sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entsprechen;
g)Litera gdie Einrichtung die baurechtlichen und gefahren- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt.
(2a)Absatz 2 aDie Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Absatz 2, Litera f, abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Absatz 10,) besitzen.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
a)Litera ader Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs. 1 bestimmt ist;der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Absatz eins, bestimmt ist;
b)Litera bdie Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
c)Litera cdie vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7);die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (Paragraph 7,);
d)Litera ddie vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
e)Litera eder Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Abs. 1 vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Absatz eins, vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
f)Litera fein Raum- und Funktionsprogramm einschließlich maßstabgetreuer, aktueller und bei der zuständigen Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996 eingereichter Pläne der Einrichtung sowie der für die Einrichtung genutzten Liegenschaft;
g)Litera gden Nachweis der Durchführung einer Feuerbeschau nach der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung;
h)Litera hden Nachweis, dass als Träger der Einrichtung sowie fachlich zur Leitung der Einrichtung und zur Leitung des Pflegedienstes geeignete verlässliche Personen zur Verfügung stehen und dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. e erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;den Nachweis, dass als Träger der Einrichtung sowie fachlich zur Leitung der Einrichtung und zur Leitung des Pflegedienstes geeignete verlässliche Personen zur Verfügung stehen und dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera e, erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
i)Litera ieine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Absatz 2, Litera f, ;,
j)Litera jdie Betriebsrichtlinien;
k)Litera kdie geplanten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 14a).die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (Paragraph 14 a,).
(4)Absatz 4Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Absatz 2 a, sind folgende Angaben anzuschließen:
a)Litera adie Zahl der unterzubringenden Personen im Sinne des Abs. 2a einschließlich des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit;die Zahl der unterzubringenden Personen im Sinne des Absatz 2 a, einschließlich des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit;
b)Litera bdie fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c)Litera cmaßstabsgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume; Angaben nach Abs. 3 lit. e und g;maßstabsgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume; Angaben nach Absatz 3, Litera e und g;
d)Litera dAngaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
e)Litera eeine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Absatz 2, Litera f, ;,
f)Litera fder Nachweis, dass der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;der Nachweis, dass der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
(5)Absatz 5Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6)Absatz 6Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7)Absatz 7Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Absatz 6, auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a)Absatz 7 aÜbernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen istÜbernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Absatz 6, dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
a)Litera ader Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
b)Litera bder Bewilligungsinhaber die Einrichtung nicht selbst weiterbetreibt;
c)Litera cdie Einrichtung nicht weiter betrieben wird;
d)Litera ddie Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz nicht mehr erfüllt sind;die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, oder e oder Absatz 2 a, letzter Satz nicht mehr erfüllt sind;
e)Litera edie Auflagen nicht fristgerecht (Abs. 6) erfüllt werden.die Auflagen nicht fristgerecht (Absatz 6,) erfüllt werden.
(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.Abweichend von Absatz 8, kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c,
(9a)Absatz 9 aVom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 20, Absatz eins,) zu verständigen.
(10)Absatz 10Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera c, oder e oder Absatz 2 a, letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 2, Litera f, verletzt worden sind oder wenn nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11)Absatz 11Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis l und Absatz 3, Litera a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des Paragraph 2, dennoch gewahrt bleiben.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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