§ 5 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

2. Abschnitt

Bewohnerschutz

 

§ 5

Abgrenzung

 

Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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