§ 9 K-HAG

K-HAG - Hundeabgabengesetz - K-HAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Meldung

 

(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

 

(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

 

(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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