Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
a)Litera awer die Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,wer die Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
b)Litera bgemäß § 10 Abs. 2 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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