Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
a) | wer die Meldung nach § 9 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
b) | gemäß § 10 Abs 2 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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