§ 10 K-HAG

K-HAG - Hundeabgabengesetz - K-HAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Hundemarken

 

(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs 1 und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Abs 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs 3) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

 

(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

 

(3) Die Hundemarke ist mit einem Aufdruck zu versehen, der es der Abgabenbehörde ermöglicht, die Person des Abgabenschuldners für das Halten dieses Hundes festzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Hundemarke hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung ihres Zweckes und allenfalls unter Bedachtnahme auf die Art und die Verwendung der Hunde mit Verordnung zu erlassen.

 

(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

 

(5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

 

(6) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

a)

an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder

b)

die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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