Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
(2)Absatz 2Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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