§ 8 K-HAG

K-HAG - Hundeabgabengesetz - K-HAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Fälligkeit

 

(1) Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.

 

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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