Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.
(2)Absatz 2Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs.1 erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Absatz , erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.
(3)Absatz 3Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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