Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.
(2) Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs.1 erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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