Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDem Gemeinderat steht es frei, durch Verordnung Befreiungstatbestände zu schaffen. Er kann insbesondere das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in Tierasylen von der Abgabe ausnehmen.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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