Befreiungen
(1) Dem Gemeinderat steht es frei, durch Verordnung Befreiungstatbestände zu schaffen. Er kann insbesondere das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in Tierasylen von der Abgabe ausnehmen.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
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