§ 4 K-HAG

K-HAG - Hundeabgabengesetz - K-HAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Schuldner

 

(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

 

(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

 

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

 

(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

 

(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten, als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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