Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 ist nicht begrenzt.Die Höhe der Abgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist nicht begrenzt.
(2)Absatz 2Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.Die auf Grund der Ermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 2, ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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