Ausmaß
(1) Die Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs 1 ist nicht begrenzt.
(2) Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.
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