Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2)Absatz 2Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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