Gegenstand
(1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2) Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
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