§ 83 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 83

Feuerwehren

 

(1) Eine Ortsfeuerwehr, die nach § 11 des Landesfeuerwehrgesetzes 1971 festgelegt worden ist, gilt als Ortsfeuerwehr derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet sich ihr Gerätehaus befindet.

 

(2) In den durch die Vereinigung von Gemeinden entstandenen neuen Gemeinden hat der Gemeindefeuerwehrkommandant der früheren Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl diese Funktion bis zur Bestätigung des neugewählten Gemeindefeuerwehrkommandanten auszuüben.

 

(3) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten sinngemäß für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach und die ihnen angeschlossenen Gemeinden.

 

(4) Vor der Angelobung des neugewählten Gemeinderates (§ 82) dürfen Neuwahlen eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter im Falle der Abberufung, des Verzichtes oder des Todes nicht durchgeführt werden.

 

(5) Wahlen, die auf Grund der Bestimmungen des Landesfeuerwehrgesetzes 1971 vor dem im Abs 4 genannten Zeitpunkt durchzuführen gewesen wäre, sind bis spätestens 31. Dezember 1973 nachzuholen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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