Überleitung
(1) Rechtsverordnungen von Gemeinden, die mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden, gelten in demjenigen Bereich, der zur neuen Gemeinde kommt als Rechtsverordnungen der neuen Gemeinde.
(2) Werden Gemeinden oder Teile einer Gemeinde einer anderen Gemeinde angeschlossen, so gelten für das angeschlossene Gebiet die Flächenwidmungspläne, die Bebauungspläne sowie Rechtsverordnungen der Gemeinde nach dem Kanalisationsabgabengesetz 1970, dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, dem Müllabfuhrgesetz, der Kärntner Bauordnung und ähnliche in dieser Weise räumlich bezogene Verordnung der früheren Gemeinde als Rechtsverordnungen der neuen Gemeinde.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den nach diesem Zeitpunkt örtlich zuständigen Gemeinden weiterzuführen. Berufsbehörde im Sinne des § 83 Abs 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung ist bis zur Angelobung des neugewählten Gemeindevorstandes der nach § 78 Abs 2 zweiter Satz anzuhörende Beirat.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu einer mit anderen Gemeinden vereinigten Gemeinde gelten als öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zu der Gemeinde, die Rechtsnachfolgerin nicht nur nach Maßgabe einzelner Bestimmungen ist.
(5) Die Bestimmungen des Abs 4 gelten sinngemäß für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu einer Gemeinde, die der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach angeschlossen wird. Für diese Bediensteten hat der Pensionsfonds der Gemeinden der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach Überweisungsbeträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 311 ASVG zu leisten.
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