Grenzbeschreibung
(1) Die Grenzbeschreibungen in diesem Gesetz erfolgen im Uhrzeigersinn; Betrachtungspunkt für die Außengrenze der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt in der Gemeinde, der das beschriebene Gebiet angeschlossen oder mit der es vereinigt wird.
(2) Ergeben die in einer Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so folgt die Grenze der kürzesten Verbindung zwischen den angeführten Grenzen.
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