St. Paul
(1) Die Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde St. Georgen in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Granitztal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde St. Paul vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde St. Paul ist Rechtsnachfolgerin der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal, der Gemeinde St. Georgen und hinsichtlich der Gemeinde Granitztal, soweit im § 73 Abs 4 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Von der Gemeinde Ettendorf wird der Marktgemeinde St. Paul jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der im § 75 Abs 2 beschriebenen Grenzlinie gelegen ist.
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