Verwaltungsgemeinschaften
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben innerhalb eines Jahres die Vereinbarungen zu überprüfen und die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft neu zu vereinbaren.
(2) Erfolgt eine Erneuerung der Vereinbarung durch eine Gemeinde nicht, so gilt diese Gemeinde mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 als aus der Verwaltungsgemeinschaft ausgeschieden.
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