§ 73 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 73

St. Andrä

 

(1) Die Stadtgemeinde St. Andrä, die Gemeinden Fischering, Eitweg, Schönweg und Maria Rojach, ein Teil der Gemeinde Pustritz (Abs 2) und ein Teil der Gemeinde Granitztal (Abs 3) werden zur Stadtgemeinde Sankt Andrä vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Pustritz kommt zur Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil, der nordöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 449 und 447/2, KG Pustritz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Pustritz und Langegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 447/2, 422/2, 447/1, 430, 379/1, 379/3, 380, 383/1, 383/4, 383/3 (Weg), 385, 388, 366, 365, 363, 256/4, 256/2, 256/5, 227/1, 225/1, 222/9, 222/1, 79/6, 79/5, 77/3, 76/3 und 706 (Bach), alle KG Pustritz; sodann entlang der Außengrenzen des Grundstückes 1472 (Bach), KG Lamm, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1038 und 1433 (Bach), KG Wölfnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1433 (Bach), 910/1, 856/2, 856/1, 855, 848, 847, 846, 845 und 840, alle KG Wölfnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 829 und 840, KG Wölfnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm; weiters entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 531 und 1391/1, KG Wölfnitz, und 9/1, KG Lamm; dann entlang der Außengrenze des Grundstückes 1422/2, KG Lamm, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Wölfnitz, Schönweg und Lamm.

 

(3) Von der Gemeinde Granitztal kommt zur Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 542, 368/3 und 1112/2 (Bach), KG Winkling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1112/2 (Bach), 567, 566/3, 566/4, 565, 564, 555, 560 und 1160 (Weg), alle KG Winkling, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1160 (Weg), 1117 und 1114, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 682/3 und 678, KG Winkling mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 678, 815/2, 801/2, 801/3, 705, 1074 (Weg), 705, 710, 729/1, 729/2, 729/3, 729/2, 732 und 1072 (Weg), alle KG Winkling, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1072 (Weg) und 722/2, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Langegg; weiters entlang der Außengrenzen der Grundstücke 943, 1153/3, 1201/3, 1135, 1133/2, 1123/3, 1123/4, 1123/1, 1122, 1120, 1119/2, 1084/3, 1098, 1097, 655, 658/2, 658/1, 694, 690/4, 691 und 692, alle KG Langegg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 692 und 1203/1 (Weg), KG Langegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Langegg und Haberberg.

 

(4) Die Stadtgemeinde St. Andrä ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden Fischering, Maria Rojach, Eitweg und Schönweg und hinsichtlich der Gemeinden Pustritz, St. Marein und Granitztal nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Pustritz auf dem im Abs 2 genannten Gebietsteil und das der Gemeinde Granitztal auf dem im Abs 3 genannten Gebietsteil fällt der Stadtgemeinde St. Andrä zu;

b)

die Stadtgemeinde St. Andrä hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Pustritz in dem im Abs 2 genannten Gebietsteil und in jene der Gemeinde Granitztal in dem im Abs 3 genannten Gebietsteil einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Pustritz und der Gemeinde Granitztal fällt der Stadtgemeinde Sankt Andrä im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des im Abs 2 beziehungsweise im Abs 3 genannten Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Pustritz im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 50 Prozent und der der Gemeinde Granitztal mit einem Anteil von 29 Prozent der Stadtgemeinde St. Andrä zu;

e)

Verpflichtungen der Gemeinde Pustritz zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u. ä. für Darlehen für Zwecke des Straßenbaues gehen zu 39 Prozent auf die Stadtgemeinde St. Andrä über;

Verpflichtungen der Gemeinde St. Marein zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u. ä. für Darlehen für Zwecke des Baues des Güterweges Thürn-Pölling gehen zu 50 Prozent auf die Stadtgemeinde Sankt Andrä über;

f)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Pustritz entfallen 50 Prozent und von dem der Gemeinde Granitztal 29 Prozent auf die Stadtgemeinde Sankt Andrä;

g)

der Bestand der Gemeindebücherei in dem im Abs 5 genannten Gebietsteil geht in das Eigentum der Stadtgemeinde Sankt Andrä über.

 

(5) Von der Gemeinde St. Marein werden der Stadtgemeinde St. Andrä die KG Pölling und jener Teil angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 930/1 (Straße) und 824, KG Kleinedling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinrojach und Kleinedling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 824, 829, 831, 840, 870/1, 869/2, 869/1, 868, 879/2 (Weg), 698/2, 699/1, 685/1, 685/2 und 685/3, alle KG Kleinedling, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 685/3 und 680/2, KG Kleinedling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinedling und Kleinrojach.

 

(6) Von der Marktgemeinde St. Stefan im Lavanttal wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 450 und 448/7, KG ST. Stefan, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinrojach und Sankt Stefan, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 48/5, 448/7, 448/6, 448/1, 448/8, 448/3, 1053/1, 1504/2 (Weg), 1053/4, 1056/7, 1534 (Weg), 1220, 1230/1, 1230/2, 1234, 1238/1, 1244, 1253, 1255, 1256, 1257, 1258/1, 1260, 1258/1, 1259/1, 1258/2, 1273/3, Bfl. 189, 1273/3, 1273/1, 1268, 1269, 1277/2, 1278, 1285, 1286/1, 1286/2, 1290 und 1510/1 (Weg), alle KG St. Stefan, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1307/2 und 1496/2 (LdStr.), KG St. Stefan, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Stefan und Eitweg.

 

(7) Von der Gemeinde St. Georgen wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der westlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Gemmersdorf, Krakaberg und Paierdorf, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krakaberg und Paierdorf in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Krakaberg, Paierdorf und Steinberg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Paierdorf und Steinberg in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1517 (Bach) und 139, KG Steinberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden, Paierdorf und Steinberg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1517 (Bach), 66/2, 66/1, 71, 70, 79, 77, 62/5, 59, 51, 52, 22, 49, 31/1 und 36, alle KG Steinberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 36 und 35/2, KG Steinberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Steinberg und Paierdorf; weiter entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Paierdorf und Steinberg, in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Paierdorf, Steinberg und Eisdorf.

 

(8) Von der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 199/5 und 1110/9, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dachberg und Winkling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1110/9, 198/1, 198/2, 204/2, 193/2, 193/1, 191/2, 192/1, 161/5, 161/8, 161/1, 155/1, 155/3, 155/2, 151, 145, 146, 139, 137, 450, 1100 (Weg), 445/1, 1905 (Weg), 445/2, 538, 528/1 und 541/1, alle KG Winkling, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 542, 368/3 und 1112/2 (Bach), KG Winkling.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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