Liegenschaften und Bestandverträge
Die Gemeinde, der ein Teil einer anderen Gemeinde angeschlossen wird, ist für den Bereich dieses Gebietes Rechtsnachfolgerin:
a) | hinsichtlich des gemeindlichen Liegenschaftenvermögens samt Zubehör und | |||||||||
b) | hinsichtlich der von der früheren Gemeinde abgeschlossenen Bestandverträge. |
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