Gemeindejagden
(1) Die am 31. Dezember 1972 vorhandenen Gemeindejagdgebiete gelten bis zum Ablauf der bestehenden Jagdpachtverhältnisse als Gemeindejagdgebiete jener Gemeinde, in der der größte Teil des Gemeindejagdgebietes liegt.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gilt auch sinngemäß für die Fälle der Ausübung der Gemeindejagd durch Jagdverwalter.
(3) Bis zum Ablauf der bestehenden Jagdpachtverhältnisse dürfen Verfügungen über die Flächengestaltung nach § 12 des Jagdgesetzes 1961 aus Gründen, die mit der Neuordnung der Gemeindestruktur zusammenhängen, nicht erfolgen.
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