§ 24 K-GSLG

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

4. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 24

Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1987 und 65/1993, außer Kraft.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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