§ 10 K-GOL Befangenheit

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2019 bis 31.12.9999

In welchen Fällen sich ein Mitglied der Landesregierung der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, insbesondere in welchen Fällen es von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist, richtet sich nach § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.

Stand vor dem 29.04.2019

In Kraft vom 05.12.2015 bis 29.04.2019

In welchen Fällen sich ein Mitglied der Landesregierung der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, insbesondere in welchen Fällen es von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist, richtet sich nach § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.

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