§ 1 K-GOA

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.

(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.

(4) Eine im Amt der Landesregierung einzurichtende Dokumentations-, Informations- und Beschwerdestelle hat in Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 3 zu beraten, zu informieren und Kontakte zu den zuständigen Sachbearbeitern herzustellen.

(5) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 29.06.2013 bis 04.07.2019

(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.

(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.

(4) Eine im Amt der Landesregierung einzurichtende Dokumentations-, Informations- und Beschwerdestelle hat in Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 3 zu beraten, zu informieren und Kontakte zu den zuständigen Sachbearbeitern herzustellen.

(5) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten