§ 54 K-GFPO

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b)

einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c)

Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d)

die Verbote nach § 9 übertritt;

e)

der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 20 Abs. 2 und 3) oder ReinigungenKehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen läßtlässt;

f)

ReinigungsarbeitenKehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebendenergebenen Fristen durchführen läßtlässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 8 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;

g)

Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h)

Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i)

die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j)

Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k)

ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;

l)

als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23 und, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b)

einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c)

Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d)

die Verbote nach § 9 übertritt;

e)

der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 20 Abs. 2 und 3) oder ReinigungenKehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen läßtlässt;

f)

ReinigungsarbeitenKehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebendenergebenen Fristen durchführen läßtlässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 8 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;

g)

Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h)

Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i)

die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j)

Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k)

ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;

l)

als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23 und, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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