Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz 2 und 3 und 13 Absatz 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.
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