§ 15a K-GFG § 15a

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird.

(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

1.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);

2.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf der Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);

3.

die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/ oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend dem Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie § 18 Abs. 7 Z 2 G-ZG und die Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art. 31 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;

4.

die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

5.

die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.

Dabei ist auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 bis 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob Primärversorgungseinheiten in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden sollen, nach Maßgabe der im Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannten Kriterien festzulegen.

(4) Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.

(5) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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