§ 10 K-GFG Landes-Zielsteuerungskommission

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Mitgliedern (Abs. 2), die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Mitgliedern (Abs. 3) sowie ein vom Bund entsandter Vertreter an. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. § 6 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten sinngemäß für die Namhaftmachung der Mitglieder und die Dauer der Mitgliedschaft in der Landes-Zielsteuerungskommission.Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Mitgliedern (Absatz 2,), die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Mitgliedern (Absatz 3,) sowie ein vom Bund entsandter Vertreter an. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Paragraph 6, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten sinngemäß für die Namhaftmachung der Mitglieder und die Dauer der Mitgliedschaft in der Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Die Kurie des Landes besteht aus dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der Landesregierung, dem für die Angelegenheiten für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung, dem für die Angelegenheiten der Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und drei weiteren Vertretern des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden. Die Zahl der Kurienmitglieder ist durch Entsendung der Landesregierung auf sechs zu ergänzen, wenn ein Mitglied der Landesregierung in den Angelegenheiten gemäß dem ersten Satz in einer Person zuständig ist oder eine entsprechende Referatszuständigkeit nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Kurie der Träger der Sozialversicherung besteht aus dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses Kärnten der Österreichischen Gesundheitskasse und dessen Stellvertreter, zwei weiteren von der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsendenden Mitgliedern sowie aus je einem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu entsendenden Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission haben das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gleichberechtigt zu führen (Co-Vorsitzende). Die Co-Vorsitzenden haben sich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission der Koordinatoren (§ 13 Abs. 4) zu bedienen.Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission haben das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gleichberechtigt zu führen (Co-Vorsitzende). Die Co-Vorsitzenden haben sich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission der Koordinatoren (Paragraph 13, Absatz 4,) zu bedienen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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