§ 8 K-GFG Aufgaben der Gesundheitsplattform

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform ist zur Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
      1. a)Litera alandesspezifische Ausformung des im Land Kärnten geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten einschließlich der Nebenkosten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme;
      2. b)Litera bGewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen; Erlassung von Richtlinien für die Gewährung solcher Förderungen und Zuschüsse;
      3. c)Litera cVoranschlag und Rechnungsabschluss des Fonds, soweit nicht der Verrechnungskreis des Gesundheitsförderungsfonds betroffen ist;
    2. 2.Ziffer 2in allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten:
      1. a)Litera a(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen der Bundesgesundheitskommission;
      2. b)Litera bGrundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
      3. c)Litera cGrundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
      4. d)Litera dMitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
      5. e)Litera eUmsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung, unbeschadet der Zuständigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission;
      6. f)Litera fEvaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;
    3. 3.Ziffer 3in krankenanstalten- und ärzterechtlichen Angelegenheiten:
      1. a)Litera a(entfällt)
      2. b)Litera bAbgabe einer begründeten Stellungnahme in Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung;
    4. 4.Ziffer 4Analyse, Ressourcenplanung und Serviceleistungen im Bereich der Gesundheitsberufe;
    5. 5.Ziffer 5Strategien zu Vorhaben grenzüberschreitender Kooperationen im Bereich der Gesundheitsdienstleister.
  2. (2)Absatz 2Ferner haben in der Gesundheitsplattform Informationen und Konsultationen in folgenden Angelegenheiten stattzufinden:
    1. 1.Ziffer einsRessourcenplanung im Pflegebereich;
    2. 2.Ziffer 2Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
  3. (3)Absatz 3Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Bereich des Landes Kärnten hat unter Einhaltung der Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen zu erfolgen.Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins und 2 zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Bereich des Landes Kärnten hat unter Einhaltung der Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Im Voranschlag des Fonds (Abs. 1 Z 1 lit. c) ist der auf das Land entfallende Anteil an Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen (Art. 26 Abs. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) jährlich gesondert auszuweisen. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind – unbeschadet der weiteren Verpflichtungen nach § 28 Abs. 2 bis 5 – der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.Im Voranschlag des Fonds (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ist der auf das Land entfallende Anteil an Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen (Artikel 26, Absatz 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) jährlich gesondert auszuweisen. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind – unbeschadet der weiteren Verpflichtungen nach Paragraph 28, Absatz 2 bis 5 – der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Aufgaben in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1 sind anstelle der Gesundheitsplattform durch die Landes-Zielsteuerungskommission wahrzunehmen, soweit die Gesundheitsplattform einen Beschluss zur Übertragung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4 gefasst hat.Die Aufgaben in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind anstelle der Gesundheitsplattform durch die Landes-Zielsteuerungskommission wahrzunehmen, soweit die Gesundheitsplattform einen Beschluss zur Übertragung der Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 4, gefasst hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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