Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:
1. | die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind; | |||||||||
2. | Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen; | |||||||||
3. | das Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens. |
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