Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
1.Ziffer einsGesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Artikel 4,,
2.Ziffer 2Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 undPrinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 5, und
3.Ziffer 3Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 6,
(2)Absatz 2Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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