(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
1. | Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4, | |||||||||
2. | Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und | |||||||||
3. | Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 |
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.
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