Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 17) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Träger der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3.In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Paragraph 17,) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Träger der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 und 3.
(2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission ist zur Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1.Ziffer einsKoordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen einschließlich des Finanzrahmenvertrages resultierenden Aufgaben unter Bedachtnahme auf eine bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im intra- und extramuralen Bereich;
2.Ziffer 2Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts nach dem 6. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit;Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts nach dem 6. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit;
3.Ziffer 3(entfällt)
4.Ziffer 4Wahrnehmung der Angelegenheiten des Sanktionsmechanismus nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes;
5.Ziffer 5Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen, etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
6.Ziffer 6Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß den Art. 3 bis 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbindlicherklärung gemäß § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes; Festlegung konkreter Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten (§ 15a Abs. 3); Ausarbeitung des Entwurfs eines Landes-Krankenanstaltenplans (einschließlich der Vorgaben zu Großgeräten) gemäß § 4 K-KAO und Vorlage dieses Entwurfs als Empfehlung an die Kärntner Landesregierung;Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß den Artikel 3 bis 6 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbindlicherklärung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes; Festlegung konkreter Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten (Paragraph 15 a, Absatz 3,); Ausarbeitung des Entwurfs eines Landes-Krankenanstaltenplans (einschließlich der Vorgaben zu Großgeräten) gemäß Paragraph 4, K-KAO und Vorlage dieses Entwurfs als Empfehlung an die Kärntner Landesregierung;
7.Ziffer 7Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
8.Ziffer 8Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
9.Ziffer 9Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 3 Abs. 3 einschließlich der Entscheidung über die Verwendung der Mittel;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 3, einschließlich der Entscheidung über die Verwendung der Mittel;
10.Ziffer 10Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
11.Ziffer 11Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
12.Ziffer 12Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben;
13.Ziffer 13Aufgaben in Angelegenheiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, soweit diese der Landes-Zielsteuerungskommission durch Beschluss der Gesundheitsplattform übertragen worden sind (§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 5); § 8 Abs. 3 ist zu beachten.Aufgaben in Angelegenheiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit diese der Landes-Zielsteuerungskommission durch Beschluss der Gesundheitsplattform übertragen worden sind (Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 5,); § 8 Absatz 3, ist zu beachten.
(3)Absatz 3Die Vertreter des Landes und der Sozialversicherung sind verpflichtet, sich in der Landes-Zielsteuerungskommission wechselseitig und rechtzeitig über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen zu informieren und zu konsultieren.
(4)Absatz 4(entfällt)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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