§ 12 K-GFG Zielsteuerungskommission

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 17) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Träger der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist zur Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen einschließlich des Finanzrahmenvertrages resultierenden Aufgaben unter Bedachtnahme auf eine bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im intra- und extramuralen Bereich;

2.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts nach dem 6. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit;

3.

(entfällt)

4.

Wahrnehmung der Angelegenheiten des Sanktionsmechanismus nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen, etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß den Art. 3 bis 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbindlicherklärung gemäß § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes; Festlegung konkreter Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten (§ 15a Abs. 3); Ausarbeitung des Entwurfs eines Landes-Krankenanstaltenplans (einschließlich der Vorgaben zu Großgeräten) gemäß § 4 K-KAO und Vorlage dieses Entwurfs als Empfehlung an die Kärntner Landesregierung;

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 3 Abs. 3 einschließlich der Entscheidung über die Verwendung der Mittel;

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben;

13.

Aufgaben in Angelegenheiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, soweit diese der Landes-Zielsteuerungskommission durch Beschluss der Gesundheitsplattform übertragen worden sind (§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 5); § 8 Abs. 3 ist zu beachten.

(3) Die Vertreter des Landes und der Sozialversicherung sind verpflichtet, sich in der Landes-Zielsteuerungskommission wechselseitig und rechtzeitig über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen zu informieren und zu konsultieren.

(4) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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